Bundesweit kostenfreie Erstberatung zur Corona Soforthilfe

Ratgeber Soforthilfe Corona

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!

Kurzarbeitergeld - neue Regelungen, wichtige Neuregelungen für Unternehmer und Angestellte

Teile diesen Artikel

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
(Quellen: www.arbeitsagentur.de und www.haufe.de)

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten derzeit erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

In der Nacht auf den 23. April 2020 haben sich die Spitzen der großen Koalition zudem auf eine gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt. Was Arbeitgeber beachten müssen, haben wir in dieser News sowie in einem Video für Sie zusammengefasst.

  • Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen sind in fast allen Bundesländern an der Tagesordnung. Die Arbeitgeber, wie z. B. die der Gastronomie, Künstler, Event-Veranstalter, … befürchten, dass es wegen des Coronavirus zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen kommen könnte. Die Branchen sind hier unterschiedlich betroffen, je nach Abhängigkeit von Vorleistungsgütern aus den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen.

Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen schwer abzuschätzen. Durch eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird nun Vorsorge dagegen getroffen, dass es bedingt durch die weltweite Ausbreitung des Coronavirus zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld:

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Kurzarbeitergeld 2020: erleichterte Bedingungen

Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb werden in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann. Dies betrifft vor allem:

  • Das Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
  • Den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§  § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Die Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leih-arbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
  • Die in Aussicht genommenen Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Bereits ab 1. März 2020 gibt es den erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld – jetzt gibt es eine Reform!

Die gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses, welche zunächst Bestandteil des „Arbeit-von-Morgen-Gesetzes“ waren, erfolgt durch das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“. Dieses Gesetz wurde am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und beinhaltet ab sofort folgende Änderungen:

Im Rahmen des Gesetzes wird in § 109 Abs. 5 SGB III die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die im Koalitionsausschuss vereinbarten Erleichterungen bei der Kurzarbeit nach dem SGB III zu regeln.

Eine weitere Verordnungsermächtigung betrifft Leiharbeitnehmer: Nach dem neuen § 11a AÜG kann die Bundesregierung für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung befristet festlegen, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.

Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Das entschied am 16. März 2020 das Bundesarbeitsministerium in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit. Alle von Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer können nun rückwirkend zum 1. März Kurzarbeitergeld erhalten. Unternehmen können sich ebenfalls rückwirkend die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege

Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege eine krisenhafte Situation, die in Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Eine solche krisenhafte Situation kann sich im Extremfall unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben. Sie kann aber auch als mittelbare Folge etwa durch die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen oder durch ein stark eingeschränktes Reiseverhalten entstehen. Auch abreißende Lieferketten etwa aus dem Ausland oder ein Auftragseinbruch können zu konjunkturellen Krisensituationen führen.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Geplante Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die Corona-Krise zieht sich quer durch alle Branchen. In vielen Firmen werden nicht 30 oder 40 Prozent der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, sondern alle, wie DGB-Chef Reiner Hoffmann beim Treffen der Sozialpartner am 18. März 2020 erläuterte. Dies sei eine neue Dimension. Zwar sehen manche Tarifverträge wie in der Metall- und Elektroindustrie vor, dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird auf fast 100 Prozent des Nettolohns. Insgesamt würde aber nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten eine vertraglich vereinbarte Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld erhalten.

Darum soll nun gegengesteuert werden. Politik und Sozialpartner wollen Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld gemeinsam abfedern, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Es solle verhindert werden, dass über längere Zeit die Löhne absacken und es zu Härten komme. Dies könnte andernfalls vor allem Geringverdiener treffen. In einer gemeinsamen Erklärung von Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften heißt es, diese würden unter Beteiligung der Regierung  „kurzfristig“ Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung ausgestaltet werden könne.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
KurzarbeitergeldErhöhung 2020

Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt aktuell 60 Prozent bzw. 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer,

die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie

deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent.

Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, haben sich die Spitzen der großen Koalition in der Nacht auf den 23. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt. Das Paket sieht zudem vor, dass betroffene Arbeitnehmer vom 1. Mai 2020 bis zum Jahresende mehr hinzuzuverdienen dürfen – bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens.

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes soll gestaffelt erfolgen. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit sollen diese Personen 70 Prozent bzw. 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld erhalten. Ab dem siebten Monat des Bezugs ist eine Erhöhung auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kind) geplant. Diese Regelung soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet sein.

Um Nachteile für Eltern und werdende Eltern wegen der Corona-Krise zu vermeiden, soll das Kurzarbeitergeld ebenso wie das Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf steht kurz vor der Abstimmung.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!
Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung

Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, bleibt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung dennoch bestehen. Der Arbeitgeber führt die umgewandelten Entgeltbestandteile an den Versicherer ab und zahlt hierauf den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss. Bei „Kurzarbeit Null“ entfällt die Entgeltumwandlung jedoch, da den Arbeitnehmern kein Entgelt mehr ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld ist lediglich eine Lohnersatzleistung und fließt deswegen nicht direkt in die betriebliche Altersversorgung.

Ob der Arbeitgeber im Fall von Kurzarbeit bei einer arbeitgeber-finanzierten betrieblichen Altersversorgung weiter Zahlungen leistet, hängt vom Einzelfall ab. Ist die Höhe des Arbeitgeberbeitrags an das Arbeitsentgelt gekoppelt, führt das gesunkene Arbeitsentgelt zu einem reduzierten Arbeitgeberbeitrag. Hat die Zusage des Arbeitgebers keinen Bezug zur Entgeltzahlungspflicht, ist der Arbeitgeber selbst bei „Kurzarbeit Null“ in der Regel zur weiteren Beitragszahlung verpflichtet. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Arbeitgeber die Versicherung vorübergehend beitragsfrei stellen.

Auch der Arbeitnehmer hat während des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Falle der Entgeltumwandlung die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei fortzuführen. Eine Beantragung auf Beitragsfreistellung erfolgt über den Arbeitgeber. Damit entfällt möglicherweise auch ein bereits gewährter Arbeitgeber-Pflichtzuschuss. Allerdings werden bei einer Beitragsfreistellung die Versorgungsleistungen herabgesetzt. Neben einer Beitragsfreistellung besteht bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auch die Möglichkeit, die Beiträge zu stunden. Bei einer Stundung bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen. Am Ende des Stundungszeitraums sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen.

Quellen: www.arbeitsagentur.de & www.haufe.de

Mehr entdecken

Die Corona-Krise als Unternehmer managen – wie? Was Arbeitnehmer, Angestellte und Unternehmer wissen müssen!
Soforthilfe-Corona

Die Corona-Krise als Unternehmer managen – wie?

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!! (Quellen: www.arbeitsagentur.de und www.haufe.de) Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten derzeit erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld In der

Kurzarbeitergeld - neue Regelungen, wichtige Neuregelungen für Unternehmer und Angestellte
Soforthilfe-Corona

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!

Neues Update zum Kurzarbeitergeld!!!(Quellen: www.arbeitsagentur.de und www.haufe.de) Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten derzeit erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld In der Nacht

Unsere Soforthilfe Ablauf

Step 1. Kostenfreie Erstberatung

Step 2. Beratung zu Fördermitteln & Hilfsgeldern

Step 3. Unverbindliches Angebot

Step 4. Antragsstellungen & Begleitung 

Bewertungen zu pulsiv-data.de

Jetzt anfragen

So kommen wir in Kontakt:

Telefonisch von Mo-Fr. von 8-17 Uhr.

Standorte

Büro Charlottenburg
Kurfürstendamm 11
10719 Berlin

Büro Tegel
Am Borsigturm 50
13507 Berlin

Bewertungen zu pulsiv-data.de